RS OGH 2003/7/15 10ObS168/03h, 10ObS306/02a, 10ObS71/09b, 10ObS28/11g, 10ObS141/12a, 10ObS8/14w, 10O

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Norm

ASVG §292 Abs1

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften"um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 168/03h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 168/03h
    Veröff: SZ 2003/84
  • 10 ObS 306/02a
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 306/02a
  • 10 ObS 71/09b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 71/09b
    Auch; Beisatz: Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nach § 292 Abs 3 ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht. (T1)
  • 10 ObS 28/11g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 28/11g
    Auch
  • 10 ObS 141/12a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 141/12a
    Auch
  • 10 ObS 8/14w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 8/14w
    nur: Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist. (T2)
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/16
  • 10 ObS 5/17h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 5/17h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T3)
  • 10 ObS 156/16p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 ObS 156/16p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 6/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 6/18g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117784

Im RIS seit

14.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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