RS OGH 2003/7/15 10ObS168/03h, 10ObS306/02a, 10ObS70/15i

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Norm

ASVG §292

Rechtssatz

Sind bei der Ausgleichszulagenberechnung Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, so ist nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Schillingbeträgen(beziehungsweise nunmehr Eurobeträgen) auszugehen. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächlich realisierbare Gegenwert in Schilling beziehungsweise Euro der an die Versicherte im maßgebenden Zeitraum in ausländischer Währung ausbezahlten Pensionsbeträge.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 168/03h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 168/03h
    Veröff: SZ 2003/84
  • 10 ObS 306/02a
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 306/02a
  • 10 ObS 70/15i
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 70/15i
    Beisatz: Nach Art 90 DVO (EG) 987/2009 hat die Währungsumrechnung zu dem von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs zu erfolgen. (T1)
    Beisatz: Für die Festlegung des Umrechnungskurses gilt im Zweifel der Umrechnungskurs am Tag der Zahlung bzw Überweisung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117785

Im RIS seit

14.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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