Norm
ABGB §466Rechtssatz
Auch wenn den Schuldner eine reine Sachhaftung, jedoch keine persönliche Haftung für die Forderung des Gläubigers trifft, schlägt diese Haftungsbeschränkung auf die Kostenentscheidung in einem gegen den Schuldner angestrengten Zivilprozess nicht durch. Nur ein einschränkender Zusatz im Kostenzuspruch kann zu einer Beschränkung der Haftung führen. Mangels einer solchen Einschränkung haftet der Schuldner sowohl für die Prozesskosten als auch für die allenfalls nachfolgenden Exekutionskosten persönlich (d.h. unbeschränkt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117938Dokumentnummer
JJR_20030717_OGH0002_0030OB00138_03W0000_001