Norm
EO §37 ERechtssatz
Die Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO kann keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Das zu sichernde Interesse liegt nämlich in der Wahrung der persönlichen Bereiche und nicht darin, das Vermögen vor dem berechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117817Im RIS seit
16.08.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012