Norm
EO §39 IRechtssatz
Ist das Exekutionsobjekt untergegangen und damit der Vollzug der bewilligten Exekution insoweit undurchführbar geworden, liegt also eine perplexe Exekutionshandlung vor, ist das Verfahren als undurchführbar einzustellen (hier: Exekution auf das Fruchtgenussrecht, das auf einen vom Betreibenden ersteigerten Liegenschaftshälfte einverleibt war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117939Im RIS seit
16.08.2003Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012