RS OGH 2003/7/17 3Ob120/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2003
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Norm

EO §39 I
EO §39 II
EO §39 IIIE

Rechtssatz

Ist das Exekutionsobjekt untergegangen und damit der Vollzug der bewilligten Exekution insoweit undurchführbar geworden, liegt also eine perplexe Exekutionshandlung vor, ist das Verfahren als undurchführbar einzustellen (hier: Exekution auf das Fruchtgenussrecht, das auf einen vom Betreibenden ersteigerten Liegenschaftshälfte einverleibt war).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117939

Im RIS seit

16.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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