Norm
StGB §1Rechtssatz
Geht ein Gericht - bei in der Hauptverhandlung vorgekommenem (§258 Abs1 StPO) Vor-Urteil - entgegen §31 Abs1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, ist der Strafausspruch wegen Überschreitung der Strafbefugnis selbst dann mit Nichtigkeit gemäß §281 Abs 1 Z11 (§345 Abs 1 Z 13) erster Fall StPO behaftet, wenn die ausgemessene Sanktion innerhalb des richtigen Rahmens liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117918Im RIS seit
30.08.2003Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022