Norm
JN §27Rechtssatz
Sind inländische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit eines inländischen Gerichts gegeben, dann hat dieses Gericht die Klage unabhängig davon anzunehmen, ob das zu erwirkende Urteil im Inland oder im Ausland tatsächlich vollstreckt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117856Dokumentnummer
JJR_20030801_OGH0002_0010OB00221_02K0000_002