Norm
FTEG §3 Abs2Rechtssatz
1.) Zulässigkeit des ord. Rechtsweges und Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Anwendbarkeit des UWG (hier: behaupteter Verstoß gegen TKG) trotz Kompetenz der Regulierungsbehörde. Gerichtliche Entscheidung kann jedoch meritorisch nicht jene der Regulierungsbehörde ersetzen.
2.) Einrichtung eines weiteren WLAN im Funkbereich eines bereits bestehenden WLAN trotz Störungsanfälligkeit nicht generell unzulässig.
3.) Kein allgem. Vorrecht desjenigen Netzbetreibers, der zuerst den Betrieb aufnimmt. Verhinderung einer de facto Monopolstellung für speziellen Frequenzbereich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WLAN; Wireless LAN; Internetanbieter; Funkkanäle für Telekommunikationsdienste; Überlagerung der Frequenzen; Störung von Funknetzen; einstweilige Verfügung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000011Dokumentnummer
JJR_20030801_LG00309_0030CG00096_03I0000_001