Norm
ABS Art13 Abs1Rechtssatz
Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen (hier Ringe) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiederherstellungsklausel, WiederbeschaffungsverpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117982Im RIS seit
04.09.2003Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022