RS OGH 2003/8/5 7Ob169/03h, 7Ob262/05p, 7Ob162/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2003
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Norm

ABS Art13 Abs1
ABH Art6.5
E-ABH Art6
VersVG §97

Rechtssatz

Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen (hier Ringe) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 169/03h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 169/03h
  • 7 Ob 262/05p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 262/05p
    Beisatz: Preisgünstige Wiederbeschaffungen von gestohlenen Gegenständen kommen in der Nennwertversicherung dem Versicherungsnehmer zugute - ihm ist daher die Differenz zwischen Zeitwert und Nennwert (Wiederbeschaffungswert) zu ersetzen. (T1); Beisatz: Hier: Anschaffung von Mobiltelefonen durch Verwendung von „Mobilpoints" und Vertragsbestätigigungen. (T2); Veröff: SZ 2005/172
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
    nur: Die Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wieder hergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T3)

Schlagworte

Wiederherstellungsklausel, Wiederbeschaffungsverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117982

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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