Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Gemäß § 341 Abs 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt der zwischen den einzelnen Trägern der Krankenversicherung und den einzelnen Vertragsärzten (gemäß § 343 Abs 1 ASVG im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer) abzuschließenden Einzelverträge. Die Untersuchung der gegenständlichen Vereinbarung hat von den §§ 338 ff ASVG auszugehen, die die näheren Bestimmungen über die zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Ärzten geschlossenen privatrechtlichen Verträge enthalten, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten regeln. Auf Grund dieser Maßgeblichkeit des betreffenden Gesamtvertrages ist die unmittelbare Auswirkung des Gesamtvertrages (und damit der hier in Frage stehenden Vereinbarung) auf den Vertragsarzt als Partei des Einzelvertrages ganz offensichtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118110Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009