Norm
KSchG §1 Abs2 Satz1Rechtssatz
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft übt in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd §1 Abs2 Satz1 KSchG aus. Daraus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft seit dem 3. WRÄG eine (teilrechtsfähige) juristische Person ist, kann nicht auf die grundsätzliche Unternehmereigenschaft von Eigentümergemeinschaften geschlossen werden. Die klagende Eigentümergemeinschaft ist hinsichtlich der gegenständlichen Kündigung des Versicherungsvertrages als Verbraucher anzusehen. Der Verbraucherschutz geht auch nicht deshalb verloren, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer (hier Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft) vertreten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117843Im RIS seit
04.09.2003Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022