Norm
StPO §281 Abs1 Z2Rechtssatz
Stellt sich eine prozessleitende Verfügung beim Vergleich mit den erkennbar herangezogenen Sachverhaltsannahmen als rechtsrichtig dar, überprüft der Oberste Gerichtshof den zugrunde gelegten Sachverhalt ohne darauf bezogene Anfechtung nicht. Dieser kann nur nach Maßgabe der in den Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO genannten Kriterien angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118016Im RIS seit
04.09.2003Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022