Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Die Aufforderung an den Angeklagten, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Abs 2) zu beantragen, hat unter Setzung einer Frist zu erfolgen. Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117951Dokumentnummer
JJR_20030805_OGH0002_0110OS00084_0300000_001