Norm
StPO §33 Abs2 ARechtssatz
Eine rechtlich verfehlte prozessleitende Verfügung liegt nicht vor, wenn diese trotz unzutreffender rechtlicher Erwägungen im Ergebnis rechtsrichtig getroffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117998Im RIS seit
04.09.2003Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012