Norm
StPO §114Rechtssatz
Weil bei der Beschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) - keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Weitere Einwände sind zwar nur dann als Beschwerdevorbringen anzusehen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 14 Tagen erstattet werden. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118014Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022