RS OGH 2003/8/6 13Os41/03, 14Os130/10i, 13Os110/10s, 15Os45/10x (15Os46/10v, 15Os47/10s, 15Os48/10p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2003
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Norm

StPO §114

Rechtssatz

Weil bei der Beschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) - keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Weitere Einwände sind zwar nur dann als Beschwerdevorbringen anzusehen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 14 Tagen erstattet werden. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 41/03
    Entscheidungstext OGH 06.08.2003 13 Os 41/03
  • 14 Os 130/10i
    Entscheidungstext OGH 01.10.2010 14 Os 130/10i
    nur: Weil bei der Beschwerde ? anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) ? keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. (T1)
  • 13 Os 110/10s
    Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 110/10s
    Vgl auch, Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ? nicht begründungspflichtige ? (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ? vgl § 176 Abs 5 StPO ? dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (§ 24 StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T2)
  • 15 Os 45/10x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
    Auch
  • 11 Os 6/16s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2016 11 Os 6/16s
    Auch
  • 11 Os 22/16w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 11 Os 22/16w
    Auch
  • 14 Os 107/17t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 107/17t
    Auch
  • 12 Os 139/20p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 139/20p
    Vgl
  • 15 Os 36/22s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 36/22s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118014

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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