RS OGH 2003/8/7 8Ob69/03k, 8Ob45/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
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Norm

KO §102
KO §107 Abs1

Rechtssatz

Eine Zurückweisung von Anmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist nicht vorgesehen, könnte doch etwa dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 69/03k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 69/03k
  • 8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Auch; nur: Eine Zurückweisung von Anmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Nach dem wörtlich zu verstehenden Gesetzeswortlaut des § 107 Abs 1 KO sind Forderungsanmeldungen nicht nur keinem Prüfungsverfahren zu unterziehen, sondern es hat darüber überhaupt keine gerichtliche Entscheidung zu ergehen. Für eine Zurückweisung derartiger Anmeldungen als verspätet besteht kein Raum. Die Forderungsanmeldungen sind lediglich zum Akt zu nehmen. (T2); Veröff: SZ 2008/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117906

Im RIS seit

06.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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