RS OGH 2003/8/11 11Os96/03, 12Os23/04, 14Os160/09z, 14Os41/10a, 13Os104/10h, 11Os5/15t, 15Os77/18i

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Veröffentlicht am 11.08.2003
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Norm

SDÜ Art54

Rechtssatz

Art 54 SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) - verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. Dass sich das Verfolgungshindernis nur auf nach ihrem historischen Geschehen idente Sachverhalte beziehen kann versteht sich von selbst. Nur insoweit kann ein Verfolgungsausschluss nach Art 54 SDÜ angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 96/03
    Entscheidungstext OGH 11.08.2003 11 Os 96/03
  • 12 Os 23/04
    Entscheidungstext OGH 17.06.2004 12 Os 23/04
    Auch; nur: Art 54 SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) - verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. (T1)
    Beisatz: Nicht jede Verfahrenseinstellung durch die Anklagebehörde ist einem auf Freispruch erkennenden Urteil gleichzusetzen. (T2)
    Beisatz: Der Einstellungserklärung des Staatsanwaltes nach § 170 Abs 2 erster Satz dStPO, gestützt auf welchen Rechtsgrund immer, kommt bereits nach deutschem Recht keine Rechtskraftwirkung zu. (T3)
  • 14 Os 160/09z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 160/09z
    Auch; Beisatz: Selbst im Anwendungsbereich von Art 54 SDÜ kann es aber (ausnahmsweise) zu nach (idealkonkurrierenden) strafbaren Handlungen unterschiedlicher Beurteilung eines Verfolgungshindernisses kommen, wie sich aus Art 55 Abs 1 lit b und Abs 2 SDÜ und dem dazu erklärten Vorbehalt Österreichs mit dem für nationale Interessen besonders relevanten Deliktskatalog ergibt. (T4)
    Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung an) Krimineller Vereinigung. (T5)
  • 14 Os 41/10a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2010 14 Os 41/10a
    nur T1; Beisatz: Die bloße Verfahrensanhängigkeit begründet kein Verfolgungshindernis. (T6)
  • 13 Os 104/10h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 104/10h
    Auch; Beis wie T3
  • 11 Os 5/15t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 11 Os 5/15t
    Auch
  • 15 Os 77/18i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 15 Os 77/18i
    Vgl; Beis ähnlich T6; Beisatz: Hier: Bloß vorläufige Verfahrenseinstellung. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117954

Im RIS seit

10.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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