Norm
SDÜ Art54Rechtssatz
Art 54 SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) - verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. Dass sich das Verfolgungshindernis nur auf nach ihrem historischen Geschehen idente Sachverhalte beziehen kann versteht sich von selbst. Nur insoweit kann ein Verfolgungsausschluss nach Art 54 SDÜ angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117954Im RIS seit
10.09.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018