Norm
ABGB §877Rechtssatz
Der Zweck des AusbVorbG , bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117924Im RIS seit
18.09.2003Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019