Norm
UrhG §78Rechtssatz
Jene Umstände, aus denen die Verletzung berechtigter Interessen abgeleitet wird, sind vom Kläger zu beweisen. Die Beweislast trifft nur dann den Beklagten, wenn der Begleittext als Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117950Im RIS seit
18.09.2003Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017