Norm
EO §3 Abs2 IIIARechtssatz
Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß §331 EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118250Im RIS seit
20.09.2003Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011