RS OGH 2003/8/21 3Ob170/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
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Norm

EO §3 Abs2 IIIA
EO §3 Abs2 IIID
EO §331 A

Rechtssatz

Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß §331 EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118250

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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