Norm
StGB §20Rechtssatz
Wird das Urteil im Ausspruch über das Unterbleiben der Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben und die Sache lediglich insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen, so ist dieses Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 443 Abs 2, 445 Abs 2 StPO unter Beachtung des § 68 Abs 2 StPO von dem als Einzelrichter zuständigen Vorsitzenden des Schöffengerichtes zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117920Im RIS seit
20.09.2003Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022