RS OGH 2003/8/21 15Os72/03, 15Os55/15z, 15Os155/15f, 15Os146/17k, 14Os54/18z, 13Os96/18v, 14Os117/18

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Norm

StGB §20
StGB §20a
StPO §443 Abs2
StPO §445 Abs2

Rechtssatz

Wird das Urteil im Ausspruch über das Unterbleiben der Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben und die Sache lediglich insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen, so ist dieses Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 443 Abs 2, 445 Abs 2 StPO unter Beachtung des § 68 Abs 2 StPO von dem als Einzelrichter zuständigen Vorsitzenden des Schöffengerichtes zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117920

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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