Norm
StGB §20a Abs2 Z1Rechtssatz
Bei Bejahung der präventiven Gründe des § 20a Abs 2 Z 1 zweiter Halbsatz StGB kann ein durch die strafbare Handlung erlangter Vermögenvorteil auch dann abgeschöpft werden, wenn dieser 21.802 Euro nicht übersteigt. Hat das Erstgericht die - bis zu dieser Wertgrenze - erforderliche Prüfung der bezeichneten Präventionserfordernisse vollends unterlassen und somit rechtsirrig vom gesetzlich eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, liegt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117919Dokumentnummer
JJR_20030821_OGH0002_0150OS00072_0300000_001