RS OGH 2003/8/21 15Os72/03, 13Os100/04, 12Os105/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
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Norm

StGB §20a Abs2 Z1
StGB §26
StPO §281 Abs1 Z11 B

Rechtssatz

Bei Bejahung der präventiven Gründe des § 20a Abs 2 Z 1 zweiter Halbsatz StGB kann ein durch die strafbare Handlung erlangter Vermögenvorteil auch dann abgeschöpft werden, wenn dieser 21.802 Euro nicht übersteigt. Hat das Erstgericht die - bis zu dieser Wertgrenze - erforderliche Prüfung der bezeichneten Präventionserfordernisse vollends unterlassen und somit rechtsirrig vom gesetzlich eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, liegt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall vor.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 72/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 72/03
  • 13 Os 100/04
    Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 100/04
    Auch
  • 12 Os 105/04
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 105/04
    Auch; nur: Hat das Erstgericht die - bis zu dieser Wertgrenze - erforderliche Prüfung der bezeichneten Präventionserfordernisse vollends unterlassen und somit rechtsirrig vom gesetzlich eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, liegt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117919

Dokumentnummer

JJR_20030821_OGH0002_0150OS00072_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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