Norm
EO §79Rechtssatz
An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an die inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel kann aber keinesfalls so weit gehen, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung und damit nicht zur Vollstreckung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117940Im RIS seit
20.09.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015