RS OGH 2003/8/21 3Ob98/03p, 3Ob212/06g, 3Ob233/08y, 9Ob88/10x, 3Ob127/12s, 6Ob247/12k, 4Ob30/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
beobachten
merken

Norm

EO §79
EO §84b
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg

Rechtssatz

An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an die inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel kann aber keinesfalls so weit gehen, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung und damit nicht zur Vollstreckung führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/03p
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 98/03p
  • 3 Ob 212/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 212/06g
    Vgl auch; Beisatz: Ein ausländisches Urteil entfaltet im Anwendungsbereich des EuGVVO in Österreich grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Frage der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Fällen der Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren deutschen Exekutionstitels durch das Rechtsmittelgericht ist nach den deutschen Verfahrensbestimmungen zu prüfen. (T2)
  • 3 Ob 233/08y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 233/08y
    Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich aus Deutschland, der auf die gesetzliche Altersrente Bezug nimmt - Vollstreckbarkeit bejaht. (T3)
  • 9 Ob 88/10x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 88/10x
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 127/12s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 127/12s
    Auch; Beisatz: Für einen österreichischen Richter macht es deshalb keinen Unterschied, ob eine anerkannte ausländische Entscheidung oder ein inländisches Urteil vorliegt, weil die ausländische Entscheidung ebenso viel wert ist, wie das Urteil eines österreichischen Gerichts. (T4); Veröff: SZ 2012/93
  • 6 Ob 247/12k
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 247/12k
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 30/15p
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 30/15p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117940

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten