RS OGH 2003/8/21 15Os97/03, 14Os186/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
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Norm

ABGB §1425
StPO §98 Abs2
StPO §143 Abs1
StPO §367

Rechtssatz

Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (§§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (§ 1425 ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten. Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 97/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 97/03
  • 14 Os 186/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 14 Os 186/10z
    nur: Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen, so ist über diese spätestens nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens zu verfügen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118018

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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