Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (§§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (§ 1425 ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten. Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118018Im RIS seit
20.09.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011