RS OGH 2003/8/21 3Ob133/03k, 4Ob116/05w, 6Ob248/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
beobachten
merken

Norm

ZPO §227 Abs1 I
JN §45

Rechtssatz

Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 133/03k
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 133/03k
  • 4 Ob 116/05w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 116/05w
  • 6 Ob 248/12g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 248/12g
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit einer (subjektiven) Klagenhäufung verneint. In Analogie zur zitierten Rechtsprechung ist dieser Fall wertungsmäßig dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 45 JN zweiter Halbsatz gleichzuhalten. (T1)

Schlagworte

Sammelklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118247

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten