Norm
ZPO §227 Abs1 IRechtssatz
Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SammelklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118247Im RIS seit
20.09.2003Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013