RS OGH 2003/8/26 5Ob148/03f, 5Ob157/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2003
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

In Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
  • 5 Ob 157/04f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 157/04f
    Vgl; Beisatz: Diese Zweifelsregel ist nicht ohne Weiteres auf dritte Personen, wie hier einen anderen Mieter im Haus, zu übertragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118133

Dokumentnummer

JJR_20030826_OGH0002_0050OB00148_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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