RS OGH 2003/8/28 8ObA83/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2003
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Norm

VBG §32 Abs2 Z1
VBG §32 Abs2 Z6
WrVBO §42 Abs2 Z1
WrVBO §42 Abs2 Z5

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Kündigungsgründe nach § 42 Abs 2 Z 1 und 5 der Wiener VBO setzt - ebenso wie die Geltendmachung der vergleichbaren Kündigungsgründe nach § 32 Abs 2 Z 1 und 6 VBG - eine vorangehende Ermahnung nicht zwingend voraus. Unter bestimmten Umständen kann jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers es verlangen, dass dieser eine solche Ermahnung vornimmt. Dies muss auf jene Fälle beschränkt werden, in denen dem Dienstnehmer die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens nicht bewusst sein musste, etwa weil der Arbeitgeber durch längere Zeit hindurch ein tatbestandsmäßiges Verhalten widerspruchslos hingenommen hat und dadurch sein Einverständnis oder doch seine Gleichgültigkeit dokumentiert hat. (Hier: Bewußte Falscheintragungen in Tagesmeldungen durch Kontrollore - keine Ermahnung erforderlich.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117960

Dokumentnummer

JJR_20030828_OGH0002_008OBA00083_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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