Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Nahm die Zahlstellenbank den Rembours durch eine Drittbank entgegen einer von der Akkreditivbank erteilten Weisung in Anspruch, so kann die Akkreditivbank nicht entreichert sein, wenn die Zahlstellenbank damit bloß eine gültige Akkreditivforderung als deren Zessionarin einzog. Es kann dann auch die Zahlstellenbank aus dem Rembours keinen - mangels vertraglicher Deckung - ungerechtfertigten Nutzen gezogen haben; nicht das Auftragsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zahlstellenbank, sondern das aus der Rechtsstellung der Begünstigten abgeleitete vertragliche Forderungsrecht der Zahlstellenbank, das sie zur Einziehung der Akkreditivforderung berechtigte, ist dann der die maßgebende Vermögensverschiebung tragende Rechtsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117987Dokumentnummer
JJR_20030902_OGH0002_0010OB00038_03Z0000_003