Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Die Zahlstellenbank muss als Beauftragte der Akkreditivbank deren Weisungen an sie selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrig wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117985Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009