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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des D in W, geboren 1967, vertreten durch Dr. Peter Knirsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 4/2/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Juni 2003, Zl. 236.919/0-XIV/39/03, betreffend die Zurückweisung eines Asylantrages wegen entschiedener Sache (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. April 2003, mit dem sein (bereits dritter in Österreich gestellter) Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Note vom 13. September 2004 eine (an das Bundesasylamt gerichtete) Erklärung des Beschwerdeführers vom 3. September 2004, wonach er seine Berufung zurückziehe.
Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte dazu in seiner Stellungnahme vom 8. November 2004, er habe den Beschwerdeführer trotz entsprechender Bemühungen nicht erreicht und könne daher eine ihm erteilte Auskunft des "MigrantInnenvereines", der den Beschwerdeführer im Asylverfahren unterstützt habe, wonach dieser in die Türkei zurückgekehrt sei, "aus eigenem ... weder bestätigen noch dementieren." Da der Beschwerdeführer in seiner Erklärung keine Geschäftszahl genannt habe, könne aus Sicht des Vertreters des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sich diese auf das der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegende Verfahren beziehe.
Aufgrund dieses zuletzt genannten Einwandes hat der Verwaltungsgerichtshof erhoben, dass bei der belangten Behörde im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Beschwerdeführers kein ihn betreffendes Berufungsverfahren anhängig war oder seither anhängig geworden ist. Beim Verwaltungsgerichtshof scheint nur die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers als unerledigt auf. Ausgehend davon kann sein Schreiben vom 3. September 2004 nur so verstanden werden, dass er damit auf das noch nicht abgeschlossene gegenständliche Verfahren und die diesem vorangegangene Berufung an die belangte Behörde Bezug nehmen wollte.
Mit seiner Zurückziehung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck, dass kein rechtliches Interesse seinerseits an einer Entscheidung über die Beschwerde mehr besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/20/0506). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandlos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. auch dazu den bereits erwähnten Beschluss).
Wien, am 26. November 2004
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200397.X00Im RIS seit
15.03.2005