Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Könnte die beklagte Partei die klagende Partei mit Sitz im Ausland wegen einer behaupteten Forderung mittels Widerklage im Inland in Anspruch nehmen, so könnte die örtliche Zuständigkeit des inländischen Prozessgerichts - und damit dessen internationale Zuständigkeit - zur Verhandlung und Entscheidung über eine in prozessualer Rechtsverteidigung vorgetragene Aufrechnungseinrede, auf deren Grundlage - wie im Fall der Widerklage - über die Rechtmäßigkeit der Gegenforderung abzusprechen ist, nicht verneint werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117989Dokumentnummer
JJR_20030902_OGH0002_0010OB00038_03Z0000_005