RS OGH 2003/9/2 1Ob38/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2003
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Norm

ZPO §391 Abs3 C
JN §27a Abs1
JN §96 Abs1

Rechtssatz

Könnte die beklagte Partei die klagende Partei mit Sitz im Ausland wegen einer behaupteten Forderung mittels Widerklage im Inland in Anspruch nehmen, so könnte die örtliche Zuständigkeit des inländischen Prozessgerichts - und damit dessen internationale Zuständigkeit - zur Verhandlung und Entscheidung über eine in prozessualer Rechtsverteidigung vorgetragene Aufrechnungseinrede, auf deren Grundlage - wie im Fall der Widerklage - über die Rechtmäßigkeit der Gegenforderung abzusprechen ist, nicht verneint werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117989

Dokumentnummer

JJR_20030902_OGH0002_0010OB00038_03Z0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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