Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Befolgt die Zahlstellenbank als Beauftragte der Akkreditivbank deren
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wenngleich im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrigen
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Weisungen nicht, so kann aus diesem vertragswidrigen Verhalten ein Schadenersatzanspruch der Akkreditivbank in Betracht kommen, sofern sie die weisungswidrig erbrachten Leistungen im gleichen Zeitraum nicht ohnehin selbst in Erfüllung ihrer Vertragspflichten an den Begünstigten oder die Zahlstellenbank als Zessionarin der Akkreditivforderung hätte erbringen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117986Dokumentnummer
JJR_20030902_OGH0002_0010OB00038_03Z0000_002