RS OGH 2003/9/2 1Ob38/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2003
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Norm

ABGB §1009
ABGB §1012

Rechtssatz

Befolgt die Zahlstellenbank als Beauftragte der Akkreditivbank deren

-

wenngleich im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrigen

-

Weisungen nicht, so kann aus diesem vertragswidrigen Verhalten ein Schadenersatzanspruch der Akkreditivbank in Betracht kommen, sofern sie die weisungswidrig erbrachten Leistungen im gleichen Zeitraum nicht ohnehin selbst in Erfüllung ihrer Vertragspflichten an den Begünstigten oder die Zahlstellenbank als Zessionarin der Akkreditivforderung hätte erbringen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117986

Dokumentnummer

JJR_20030902_OGH0002_0010OB00038_03Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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