Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die §§ 185d bis 185h AußStrG eignen sich nur dann nicht für eine unmittelbare Gesetzesanalogie, wenn das Verfahren, in dem die inländischen Rechtswirkungen einer rechtskräftigen ausländischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage zu lösen ist, vor dem 1. 3. 2001 eingeleitet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117983Dokumentnummer
JJR_20030902_OGH0002_0010OB00190_03B0000_001