TE Vwgh Beschluss 2004/11/26 2003/20/0530

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §9;
AVG §37;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des H in G, geboren 1969, vertreten durch die Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. August 2003, Zl. 229.629/11-VIII/23/02 betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2002, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt worden war, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig sei, ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Telefax vom 21. September 2004 ihren Bescheid vom 20. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 9 AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 12 AsylG festgestellt worden war.

Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte dazu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist, er sei durch den Bescheid "klaglos im Sinne § 33 Abs 1 VwGG" gestellt, und er beantragte, ihm den Pauschalkostenersatz für den getätigten Schriftsatzaufwand gemäß § 56 VwGG in voller Höhe zuzuerkennen.

Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß § 9 AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0487, und vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0439).

Zum Ausspruch über den Aufwandersatz ist vorweg festzuhalten, dass mangels einer formellen Klaglosstellung diese Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vorliegt (vgl. auch dazu die oben zitierten Beschlüsse). Ungeachtet dessen war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 2 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333) so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG wäre, weil der angefochtene Bescheid, der trotz substantiierter Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung und neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Berufungsverhandlung jegliche

eigenständige Beweiswürdigung zu den als nicht glaubhaft angesehenen asylrelevanten Teilen des Vorbringens vermissen lässt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenenvorschriften aufzuheben gewesen wäre.

Wien, am 26. November 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200530.X00

Im RIS seit

15.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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