RS OGH 2003/9/9 11Os79/03, 12Os91/17z, 14Os98/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
beobachten
merken

Norm

StPO §323 Abs1
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (§ 323 Abs 1 StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO, aber noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Ausdruck.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 79/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 79/03
  • 12 Os 91/17z
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 91/17z
    Auch; Beisatz: Ebenso die Behauptung, der Vorsitzende habe die Rechtsbelehrung nicht zur Gänze erteilt. (T1)
  • 14 Os 98/19x
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 98/19x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Im Übrigen sieht § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO (dessen Verletzung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist) eine Protokollierung nur bei Abweichungen von der Niederschrift (§ 321 Abs 1 StPO) vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117997

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten