Norm
StPO §323 Abs1Rechtssatz
Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (§ 323 Abs 1 StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO, aber noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117997Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020