Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Im Schöffenverfahren weist die Strafprozessordnung die Beweiswürdigung an sich ausschließlich und unanfechtbar den vier Tatrichtern zu; dem Obersten Gerichtshof steht nur die Festlegung der Grenzen des dabei Vertretbaren zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118010Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022