RS OGH 2003/9/9 11Os100/03, 15Os20/22p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Norm

StPO §258 Abs2 A
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Im Schöffenverfahren weist die Strafprozessordnung die Beweiswürdigung an sich ausschließlich und unanfechtbar den vier Tatrichtern zu; dem Obersten Gerichtshof steht nur die Festlegung der Grenzen des dabei Vertretbaren zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118010

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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