Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Waren beide Taten gegen das selbe Rechtsgut gerichtet und hat die nachfolgende keinen über die Haupttat hinausgehenden Schaden bewirkt, so wird sie von der vorausgegangenen unter dem Scheinkonkurrenztyp einer straflosen Nachtat verdrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118182Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021