Norm
VersVG §12 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 1 VersVG gilt nur für Ansprüche "aus dem Versicherungsvertrag", und ist somit nicht auf die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118104Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019