Norm
ABGB §905 ICRechtssatz
Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, ist jedoch eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem (§ 905 ABGB) als auch nach deutschem Recht (§ 269 BGB) am (Wohn-)Sitz des Schuldners, also der beklagten Partei, zu erfüllen ist; dies schlägt damit auch auf den - nicht gleichrangig, sondern hilfsweise - begehrten vertraglichen Schadenersatz durch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0104401Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011