RS OGH 2003/9/10 7Ob188/03b, 8Ob56/11k

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Norm

ABGB §905 IC
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5

Rechtssatz

Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, ist jedoch eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem (§ 905 ABGB) als auch nach deutschem Recht (§ 269 BGB) am (Wohn-)Sitz des Schuldners, also der beklagten Partei, zu erfüllen ist; dies schlägt damit auch auf den - nicht gleichrangig, sondern hilfsweise - begehrten vertraglichen Schadenersatz durch.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 188/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 188/03b
  • 8 Ob 56/11k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 56/11k
    Vgl auch; nur: Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0104401

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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