Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Ein Unfallversicherungsvertrag ist für sich genommen kein Vermögenswert, da er weder verwertet werden kann noch Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt jemals ein Anspruch daraus entstehen würde. Im vorliegenden Fall bestand aber durch Eintritt des Versicherungsfalles während aufrechter Ehe ein konkreter Anspruch auf Versicherungsleistung, das heißt ein geldwerter Anspruch einem Dritten gegenüber. Es handelt sich daher um einen konkreten Vermögenswert, der während aufrechter Ehe entstanden ist. Zweck der vor der Eheschließung erfolgten Vereinbarung zwischen den Streitteilen und des Vertrages war, dass damit die "Familie" (dies obwohl nur eine Lebensgemeinschaft bestand) abgesichert sein sollte, sollte der Beklagten etwas passieren. Damit fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117971Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021