RS OGH 2003/9/11 6Ob149/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
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Norm

FBG §11
FBG §17
FBG §24
GmbHG §26

Rechtssatz

1. Die Anmeldungspflicht des Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft mbH (§ 26 Abs 1 GmbHG) ist mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen. Bei unvollständiger Anmeldung ist vor der Verhängung einer Zwangsstrafe ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

2. Die vereinfachte Anmeldung eines Gesellschafterwechsels (§ 11 FBG) kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Die vorzulegende Spezialvollmacht muss die Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft aufweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118042

Dokumentnummer

JJR_20030911_OGH0002_0060OB00149_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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