Norm
FBG §11Rechtssatz
1. Die Anmeldungspflicht des Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft mbH (§ 26 Abs 1 GmbHG) ist mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen. Bei unvollständiger Anmeldung ist vor der Verhängung einer Zwangsstrafe ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
2. Die vereinfachte Anmeldung eines Gesellschafterwechsels (§ 11 FBG) kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Die vorzulegende Spezialvollmacht muss die Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft aufweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118042Dokumentnummer
JJR_20030911_OGH0002_0060OB00149_03K0000_001