Norm
GmbHG §6aRechtssatz
1. Wenn die Sachgründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 6a GmbHG) durch Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage gemäß der Einbringungsbilanz unter Fortführung der Buchwerte erfolgt (§ 202 Abs 2 Z 1 HGB) gilt für die durch die Umgründung entstandene Kapitalrücklage die Ausschüttungssperre des § 235 Z 3 HGB. Es ist dann für die Beurteilung der Zulässigkeit der Überwälzung der Gründungskosten auf die Gesellschaft (§ 7 Abs 2 GmbHG) das gesamte, aus dem Stammkapital und der Rücklage bestehende Eigenkapital maßgeblich.
2. Der Gesetzesverweis auf §202 Abs2 Z1 HGB im §235 Z3 HGB ist ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der bei der Gesetzesauslegung wegzudenken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118045Dokumentnummer
JJR_20030911_OGH0002_0060OB00103_03W0000_001