Vgl; Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Art 27 EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO (
7 Ob 117/01h;
4 Ob 58/03p;
4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (
4 Ob 60/05k). (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. (T2); Beisatz: Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (
4 Ob 60/05k). (T3); Beisatz: Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. (T4); Beisatz: Die Grundlage des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird (EuGH Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo];
3 Ob 203/03d uva). (T5); Beisatz: Bei der Grundlage des Anspruchs kommt es maßgeblich auch auf die den Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an (
4 Ob 118/06s). (T6); Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der in der Rs C-39/02 (Maersk/deHaan) klarstellte, dass es selbst bei Annahme des selben Sachverhalts, der den Verfahren zugrunde liegt, auf die rechtlichen Regelungen ankomme, auf die die beiden Klagen gestützt werden (Nr. 38). (T7)