Norm
ABGB §273Rechtssatz
1. Das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 273 ABGB. Der Widerruf kann vom Sachwalter des Stifters erklärt werden und wird mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam.
2. In der Stiftungserklärung enthaltene Regelungen über den Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG) sind wie die korporativen Gesetzesbestimmungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung objektiv auszulegen. Auf die subjektive Parteiabsicht kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118046Im RIS seit
11.10.2003Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022