Norm
StPO §289Rechtssatz
Da die Strafprozessordnung eine mehrmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über denselben Prozessgegenstand nicht kennt, richtet sich die Möglichkeit, mehrere gegen eine bestimmte gerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsmittel getrennt erledigen zu können, nach der Fähigkeit der betroffenen Entscheidungsteile zur partiellen Rechtskraft, also danach, ob sie losgelöst voneinander selbständig geprüft und beurteilt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118061Dokumentnummer
JJR_20030911_OGH0002_0120OS00070_0300000_001