Norm
ABGB §1325 D1aRechtssatz
Bei einer abstrakten Rente handelt es sich um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinne des §1332 ABGB, wobei wegen des zeitlichen Momentes bei der Erwerbsfähigkeit der Ersatz auch nur in Rentenbeträgen zu erstatten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118020Dokumentnummer
JJR_20030912_OGH0002_0020OB00143_03Y0000_001