RS OGH 2003/9/12 2Ob143/03y

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Norm

ABGB §1325 D1a
ABGB §1332

Rechtssatz

Bei einer abstrakten Rente handelt es sich um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinne des §1332 ABGB, wobei wegen des zeitlichen Momentes bei der Erwerbsfähigkeit der Ersatz auch nur in Rentenbeträgen zu erstatten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118020

Dokumentnummer

JJR_20030912_OGH0002_0020OB00143_03Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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