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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in W, vertreten durch Dr. Franz-Martin Orou, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kaiserstraße 66/2/1, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. August 2004, Zl. UVS- 07/A/18/3282/2002/34, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass dieser zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, weil er gerade ein Konkursverfahren durchlaufen habe und sich in einem bestätigten Zahlungsplan befinde. Die Bezahlung der Geldstrafe würde für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, weil bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung im Fall der Verhängung von Geldstrafen nicht bloß das wirtschaftliche Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe, sondern auch das in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse der Spezial- und Generalprävention zu veranschlagen ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird auch dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Letztlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 26. November 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090058.A00Im RIS seit
15.03.2005