RS OGH 2003/9/12 2Ob193/03a, 2Ob240/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2003
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Norm

EKHG §18

Rechtssatz

Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118022

Im RIS seit

12.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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