Norm
EKHG §18Rechtssatz
Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118022Im RIS seit
12.10.2003Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018