Norm
GSVG §102 aFRechtssatz
Die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit, dass mit der Aufhebung der Ruhensbestimmung des §102c GSVG (mit Ablauf des 31. 12. 2001) durch § 292 Abs 2 GSVG für Geburten ab 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 die Möglichkeit eines Parallelbezuges von Karenzgeld (§§ 2, 60 KGG) und Teilzeitbeihilfe (§292 Abs3 GSVG) in Betracht kommt, ist im Hinblick auf die eindeutigen gesetzgeberischen Ziele teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei Bestehen eines Doppelanspruchs einer der beiden Ansprüche ruht. Entsprechend dem bis 31.12.2001 geltenden Zusammenspiel von §102b GSVG und §102c GSVG ist auch für das Übergangsrecht davon auszugehen, dass mit der Beibehaltung des (inhaltlich veränderten Anspruchs auf Teilzeitbehilfe gemäß §292 Abs3 GSVG auch die Ruhensregelung des §102c GSVG weiter anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118066Dokumentnummer
JJR_20030916_OGH0002_010OBS00194_03G0000_001