RS OGH 2003/9/16 10ObS191/03s, 10ObS105/07z, 10ObS154/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Norm

ASVG §86 Abs4 Satz2
B-KUVG §32 Abs3 Satz2

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 32 Abs 3 Satz 2 B-SVG (bzw. des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG) ist es erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Hingegen lässt ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 191/03s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 191/03s
  • 10 ObS 105/07z
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 105/07z
    Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG setzt voraus, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch immer ein Anspruch auf Versehrtenrente zusteht; ein erst neu oder wiederum entstandener Anspruch bildet keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung. (T1)
  • 10 ObS 154/16v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 154/16v
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118069

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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