Norm
ASVG §86 Abs4 Satz2Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 32 Abs 3 Satz 2 B-SVG (bzw. des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG) ist es erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Hingegen lässt ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118069Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016